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BGB § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

BGB § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

[ Auszug: (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung ... ]